Koschere Weine
Für koschere Weine gelten ganz besondere Bestimmungen:
- Die Trauben werden erst ab dem 4. Jahr geerntet.
- Zwei Monate vor Erntebeginn darf nicht mehr organisch gedüngt werden.
- Erntegeräte, Fuhrpark, Silo und alle technischen Geräte werden unter rabbinischer Aufsicht exakt gesäubert.
- Enzyme und zugeführte Bakterien sind unzulässig.
- Allein die auf der Schale befindlichen Hefepilze regen die Fermentation an.
- Beim Vinifizieren sind Gelatine, Kasein und Stierblut verboten. Nur Betonit ist zur Reinigung zugelassen.
- Nur Papierfilter sind zulässig.
- Eine mehrmalige Füllung der Flaschen ist nicht zulässig.
- Im 7. Jahr (Laut Koscher Regelung dem Sabbatjahr) werden keine Trauben geerntet. Die Rebstöcke sollen sich organisch regenerieren.
- 1% der Weinerzeugung wird zu Gunsten der Armen abgegeben und darf nicht veräußert werden.
- Den Ausbau in der Kellerei dürfen nur Personen tätigen, die den Sabbat ehren und einhalten.
- Likörherstellung: Alkohol der Weintraube, Kartoffeln oder Mais sind koscher. Alkohol von Ölderivaten, verdorbenem Obst oder Obstresten sind nicht gestattet und somit nicht koscher.
Cohen's. Jüdisches Restaurant in München.

