Koschere Weine

Für koschere Weine gelten ganz besondere Bestimmungen:

  • Die Trauben werden erst ab dem 4. Jahr geerntet.
  • Zwei Monate vor Erntebeginn darf nicht mehr organisch gedüngt werden.
  • Erntegeräte, Fuhrpark, Silo und alle technischen Geräte werden unter rabbinischer Aufsicht exakt gesäubert.
  • Enzyme und zugeführte Bakterien sind unzulässig.
  • Allein die auf der Schale befindlichen Hefepilze regen die Fermentation an.
  • Beim Vinifizieren sind Gelatine, Kasein und Stierblut verboten. Nur Betonit ist zur Reinigung zugelassen.
  • Nur Papierfilter sind zulässig.
  • Eine mehrmalige Füllung der Flaschen ist nicht zulässig.
  • Im 7. Jahr (Laut Koscher Regelung dem Sabbatjahr) werden keine Trauben geerntet. Die Rebstöcke sollen sich organisch regenerieren.
  • 1% der Weinerzeugung wird zu Gunsten der Armen abgegeben und darf nicht veräußert werden.
  • Den Ausbau in der Kellerei dürfen nur Personen tätigen, die den Sabbat ehren und einhalten.
  • Likörherstellung: Alkohol der Weintraube, Kartoffeln oder Mais sind koscher. Alkohol von Ölderivaten, verdorbenem Obst oder Obstresten sind nicht gestattet und somit nicht koscher.